Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung. Der Digital Omnibus, der im Juli fast alles andere nach hinten geschoben hat, hat sie nicht verschoben.
Die gute Nachricht für die meisten Betriebe: Die Liste ist kürzer, als der Ton der letzten Wochen vermuten lässt. Kennzeichnen müssen Sie Deepfakes und Chatbots – nicht jedes KI-Bild und nicht jeden Text, den ChatGPT mitgeschrieben hat.
Wer einen Chatbot auf der Website hat, sollte allerdings heute hineinschauen. Das ist der Punkt, an dem in der Praxis am häufigsten etwas fehlt.
Rund um Artikel 50 zirkulieren gerade viele Beiträge, die die Pflicht breiter machen, als sie ist – vom „jedes KI-Bild kennzeichnen" bis zu „jeder KI-Text braucht einen Hinweis". Das Gesetz ist enger.
Dieser Beitrag zeigt nüchtern, was tatsächlich im Gesetz steht, wen es trifft und was Sie an einem Nachmittag erledigen können. Am Ende steht eine Checkliste, die für einen normalen Handwerks-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb ausreicht.
Was seit wann gilt
Der zeitliche Rahmen ist nach dem Digital Omnibus – Verordnung (EU) 2026/1744, seit dem 27. Juli 2026 in Kraft – unübersichtlich geworden. Für Artikel 50 sieht er so aus:
Warum das zusammen wichtig ist: Wer nur die Schlagzeile „AI Act verschoben" gelesen hat, hält gerade die eine Pflicht für erledigt, die tatsächlich schon gilt. Den größeren Zusammenhang habe ich im Artikel zum Digital Omnibus aufgeschrieben.
Anbieter oder Betreiber – wer sind Sie?
Artikel 50 unterscheidet konsequent zwischen zwei Rollen, und fast alle Missverständnisse entstehen, weil diese Unterscheidung in den Zusammenfassungen untergeht.
Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt: OpenAI, Microsoft, Google, Anthropic, der Hersteller Ihrer Chatbot-Software. Betreiber ist, wer ein solches System unter eigener Verantwortung einsetzt – und das sind Sie, wenn Ihr Team ChatGPT nutzt oder auf Ihrer Website ein Bot antwortet.
| Absatz | Wen trifft es | Was verlangt wird |
|---|---|---|
| Abs. 1 | Anbieter | Ein System, das direkt mit Menschen interagiert, muss erkennbar machen, dass es eine KI ist – außer es ist ohnehin offensichtlich. |
| Abs. 2 | Anbieter | Synthetische Bild-, Ton-, Video- und Textausgaben müssen maschinenlesbar als künstlich erzeugt markiert sein. Technische Pflicht des Herstellers, kein Wasserzeichen, das Sie selbst setzen. |
| Abs. 3 | Betreiber | Wer Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung einsetzt, muss die betroffenen Personen darüber informieren. |
| Abs. 4 | Betreiber | Deepfakes müssen als künstlich erzeugt offengelegt werden. KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse ebenfalls – es sei denn, ein Mensch hat geprüft und trägt die redaktionelle Verantwortung. |
| Abs. 5 | beide | Der Hinweis muss spätestens bei der ersten Interaktion kommen, klar, eindeutig und barrierefrei. |
„Für ein normales KMU sind Absatz 3 und 4 die relevanten. Absatz 1 und 2 sind Hausaufgaben Ihrer Softwarelieferanten – die Sie aber einfordern sollten."
Vier Fälle aus dem Alltag
Abstrakt hilft niemandem weiter. Hier die vier Situationen, die mir seit dem Frühjahr am häufigsten begegnen.
Chatbot auf der Website
Ein Bot beantwortet Anfragen zu Öffnungszeiten, Preisen und Verfügbarkeit. Er begrüßt mit einem freundlichen „Hallo, wie kann ich helfen?" – ohne Hinweis, dass am anderen Ende eine KI sitzt.
KI-Bild im Social-Post
Für einen Instagram-Beitrag zum Thema Nachhaltigkeit erzeugen Sie eine stilisierte Illustration – erkennbar gezeichnet, keine echte Szene, keine echten Personen.
KI-Foto „aus der eigenen Werkstatt"
Weil kein gutes Foto vorliegt, erzeugen Sie ein fotorealistisches Bild, das aussieht, als sei es in Ihrem Betrieb aufgenommen worden – mit Menschen, die es so nicht gibt.
Blogtext mit ChatGPT entworfen
Ein Fachbeitrag entsteht als KI-Rohentwurf, Sie überarbeiten ihn, prüfen die Fakten und veröffentlichen ihn unter Ihrem Namen.
Der Grenzfall, über den man streiten kann: ein KI-erzeugtes Produktfoto, das ein reales Produkt zeigt, aber nie so fotografiert wurde. Meine Empfehlung: kennzeichnen. Nicht, weil die Rechtslage eindeutig wäre, sondern weil ein Satz Aufwand gegen einen Vertrauensschaden steht, den Sie nicht kalkulieren können.
Der Irrtum mit der Übergangsfrist
In mehreren Zusammenfassungen liest man derzeit, es gebe eine Schonfrist bis zum 2. Dezember 2026. Das stimmt – aber nicht für Sie.
Die Verordnung (EU) 2026/1744 hat den Anbietern generativer KI-Systeme vier Monate zusätzlich eingeräumt, um ihre Verfahren für die maschinenlesbare Markierung nach Absatz 2 anzupassen. Bedingung: Das System muss vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht worden sein.
Das betrifft die Hersteller. Für Betreiber – also für Unternehmen, die KI einsetzen – gibt es keinen Aufschub. Die Pflichten aus Absatz 3 und 4 gelten seit dem 2. August 2026 ohne Übergang.
Praktische Folge: Verlassen Sie sich bis Dezember nicht darauf, dass Ihr KI-Werkzeug Ausgaben schon technisch markiert. Genau dafür läuft die Frist ja noch. Ihre eigene, sichtbare Offenlegung müssen Sie unabhängig davon leisten.
Die Checkliste für einen Nachmittag
Kein Beratungsprojekt nötig. Für einen normalen Betrieb sind das sechs Punkte:
- Chatbot prüfen: Öffnen Sie Ihre eigene Website und starten Sie den Bot. Steht in der ersten Nachricht, dass es eine KI ist? Wenn nein: ergänzen lassen. Das ist der häufigste Fund.
- Telefon- und Sprachsysteme prüfen: Dieselbe Frage für KI-Ansagen, Voicebots und automatische Rückrufsysteme.
- Bildbestand durchgehen: Welche Bilder auf Website und in Social Media sind KI-erzeugt und wirken wie echte Aufnahmen? Nur diese brauchen einen Hinweis.
- Eine Zeile in die KI-Richtlinie: Wer künftig ein fotorealistisches KI-Bild einsetzt, kennzeichnet es sofort. Regeln, die erst später greifen, greifen nie.
- Zuständigkeit festlegen: Eine Person im Marketing entscheidet im Zweifel. Ohne benannte Person landet die Frage bei niemandem.
- Lieferanten fragen: Erfüllt Ihr KI-Werkzeug die maschinenlesbare Markierung nach Absatz 2 – und ab wann? Eine E-Mail, die Antwort gehört in Ihre Ablage.
Fertige Kennzeichnungs-Textbausteine
Wenn Sie an einem der folgenden Punkte anecken, können Sie die Formulierungen unverändert übernehmen. Sie sind bewusst kurz gehalten — Absatz 5 verlangt Klarheit, keine Erklärungsprosa.
- Website-Chatbot, Begrüßungssatz:
„Hallo, ich bin ein KI-Assistent. Ich beantworte allgemeine Fragen zu [Firma / Angebot]. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an unser Team." - KI-generiertes Foto in der Bildunterschrift:
„KI-generierte Darstellung. Keine reale Aufnahme." - KI-Video, Overlay am Anfang:
„Diese Sequenz enthält KI-generierte Bild- oder Toninhalte." - Deepfake (echter Mensch, künstlich verändert), Bildunterschrift:
„Bild künstlich erzeugt / verändert. Nicht authentisch." - KI-Text zu Themen von öffentlichem Interesse ohne redaktionelle Kontrolle:
„Dieser Text wurde von einem KI-System erzeugt und nicht redaktionell überprüft." (Faustregel: brauchen Sie fast nie, weil die redaktionelle Verantwortung meist gegeben ist. Wenn nicht — dann diesen Satz.) - Emotionserkennung / biometrische Kategorisierung (Abs. 3):
„Dieses System verarbeitet biometrische Merkmale, um [Zweck]. Sie können der Verarbeitung widersprechen unter [Kontakt]."
Bausteine dürfen frei übernommen und angepasst werden. Sie sind keine Rechtsberatung — im Zweifel gehört der konkrete Fall geprüft.
Was ein Verstoß kostet
Verstöße gegen Artikel 50 fallen unter Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, was höher ist.
Für kleine und mittlere Unternehmen enthält Artikel 99 allerdings eine Sonderregel, die selten erwähnt wird: Nach Absatz 6 gilt für KMU der jeweils niedrigere der beiden Werte. Bei einem Betrieb mit zwei Millionen Euro Umsatz ist die Obergrenze also nicht 15 Millionen, sondern 3 % – 60.000 Euro. Immer noch unangenehm, aber eine andere Größenordnung als die Zahlen, mit denen gern Angst gemacht wird.
Zuständig für die Marktüberwachung ist in Deutschland die Bundesnetzagentur; das nationale Durchführungsgesetz hat den Bundesrat am 10. Juli 2026 passiert. Die aktive nationale Marktüberwachung nach Artikel 70 läuft seit dem 2. August 2026.
Kommissionsleitlinien und Code of Practice
Am 20. Juli 2026 hat die Europäische Kommission die finalen Leitlinien zu Artikel 50 vorgelegt. Sie sind nicht selbst Gesetz, werden von den nationalen Aufsichten aber als Auslegungsmaßstab herangezogen. Zwei Punkte, die für Betreiber relevant sind:
- Bei KI-generierten Texten reicht laut Leitlinien reine Rechtschreibkorrektur oder sprachliches Polieren ausdrücklich nicht aus, um der Kennzeichnung nach Absatz 4 zu entgehen. Redaktionelle Verantwortung heißt inhaltliche Prüfung — nicht Lektorat.
- Der Hinweis muss inhaltlich zur Ausgabe passen: Ein pauschales „mit KI erstellt" auf einer Über-uns-Seite ersetzt keinen Hinweis bei der konkreten Interaktion.
Parallel dazu existiert ein Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content — ein freiwilliger Verhaltenskodex, den vor allem Anbieter generativer KI unterzeichnen. Für Ihren Betrieb bedeutet er keine zusätzlichen Pflichten: Verbindlich ist die Verordnung, nicht der Kodex. Sinnvoll kann er als Beleg dafür sein, dass ein eingesetzter Anbieter über die gesetzliche Mindestpflicht hinausgeht.
Kann Wettbewerbsrecht dazukommen?
Eine Frage, die derzeit häufig gestellt und selten sauber beantwortet wird: Ist ein Verstoß gegen Artikel 50 zusätzlich eine wettbewerbsrechtliche Angelegenheit nach dem UWG — also potenziell abmahnfähig durch Wettbewerber oder qualifizierte Einrichtungen?
Die ehrliche Antwort: offen. Es gibt bisher keine höchstrichterliche Entscheidung und keine belastbare deutsche Gerichtspraxis zu dieser Kombination. Argumente dafür, dass ein Verstoß eine unlautere geschäftliche Handlung darstellen kann, lassen sich systematisch vertreten. Argumente dagegen ebenfalls. Wer eine seriöse Auskunft verspricht, geht über das hinaus, was der aktuelle Stand hergibt.
Praktisch heißt das: Die primäre Sanktion bleibt das Bußgeld der Bundesnetzagentur. Abmahnungen sind derzeit ein zusätzliches, nicht bezifferbares Risiko, das mit sauberer Kennzeichnung entfällt. Es ist damit ein weiteres Argument, den Bestand einmal durchzugehen – kein Grund für Panik.
Drei Irrtümer
„Ab August muss jeder KI-Text und jedes KI-Bild gekennzeichnet werden."
TatsächlichAbsatz 4 erfasst Deepfakes und KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Eine erkennbare Illustration und ein redaktionell geprüfter Fachtext fallen nicht darunter.
„Der Digital Omnibus hat auch die Kennzeichnungspflicht verschoben."
TatsächlichVerschoben wurden die Hochrisiko-Fristen. Artikel 50 gilt seit dem 2. August 2026. Die vier Monate Aufschub betreffen nur Anbieter und nur Absatz 2.
„Ein Hinweis im Impressum reicht."
TatsächlichAbsatz 5 verlangt die Information spätestens bei der ersten Interaktion, klar und eindeutig. Sie gehört an das Bild, in den Chat, in das Video – nicht auf eine Unterseite, die niemand aufruft.
Mein Take in einem Absatz
Artikel 50 ist die anwenderfreundlichste Vorschrift des ganzen AI Act: Sie verlangt Ehrlichkeit darüber, ob ein Mensch oder eine Maschine spricht. Der Aufwand liegt bei einem Nachmittag, wenn man den Bestand einmal durchgeht – und bei null, wenn man es künftig gleich richtig macht. Anders als bei der Kompetenzpflicht aus Artikel 4, die der Omnibus gerade spürbar entschärft hat, gibt es hier nichts zu diskutieren: Der Hinweis ist entweder da oder nicht.
Weiterlesen: Zur Kompetenzpflicht und was von ihr nach dem Omnibus übrig ist, siehe KI-Schulungspflicht nach EU AI Act. Zum Gesamtbild der Änderungen 2026: EU AI Act Update 2026 – Digital Omnibus. Wer die Prüfung dauerhaft nicht selbst führen will: KI-Compliance-Retainer ab 1.200 €/Jahr. Für eine kostenlose Erst-Bestandsaufnahme: 30-Minuten-Mini-Audit. Ein Beispiel für einen Chatbot, der von Anfang an als KI erkennbar ist, finden Sie in der Referenz Rittergut Etzdorf.
Häufige Fragen
Muss ich KI-generierte Bilder kennzeichnen?
Nur dann, wenn das Bild einen Deepfake darstellt – also echten Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen täuschend ähnlich sieht und fälschlicherweise als echt erscheinen würde. Ein erkennbar illustratives KI-Bild in einem Blogbeitrag fällt nicht unter Artikel 50 Absatz 4. Ein KI-erzeugtes Foto, das aussieht, als sei es in Ihrer Werkstatt aufgenommen worden, dagegen schon.
Muss ich meinen Website-Chatbot als KI kennzeichnen?
Ja, der Hinweis muss da sein. Artikel 50 Absatz 1 verpflichtet formal den Anbieter des Systems, es so zu gestalten, dass Nutzer erkennen, dass sie mit einer KI sprechen – außer es ist aus dem Zusammenhang offensichtlich. Praktisch steht der Bot aber auf Ihrer Website: Prüfen Sie, ob Ihr eingekauftes Werkzeug den Hinweis mitbringt, und ergänzen Sie ihn andernfalls sichtbar in der ersten Nachricht.
Muss ich Blogtexte kennzeichnen, die ich mit ChatGPT geschrieben habe?
In aller Regel nicht. Die Offenlegungspflicht aus Artikel 50 Absatz 4 gilt nur für Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Und selbst dort greift sie nicht, wenn der Text einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterlag und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Ein Produkttext oder ein Fachbeitrag, den Sie gegenlesen und verantworten, ist damit nicht kennzeichnungspflichtig.
Gilt für die Kennzeichnungspflicht eine Übergangsfrist bis Dezember 2026?
Nur für einen sehr engen Fall. Die Verordnung (EU) 2026/1744 gewährt vier Monate zusätzlich – bis zum 2. Dezember 2026 – für die maschinenlesbare Markierung nach Artikel 50 Absatz 2, und zwar nur Anbietern generativer KI-Systeme, die ihr System vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht haben. Für Betreiber gibt es keinen Aufschub. Deren Pflichten aus Absatz 3 und 4 gelten seit dem 2. August 2026.
Was kostet ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht?
Verstöße gegen Artikel 50 fallen unter Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, was höher ist. Für KMU gilt die Sonderregel aus Artikel 99 Absatz 6 – dort greift der jeweils niedrigere Wert, bei einem kleinen Betrieb also der Prozentsatz. Zuständig für die Marktüberwachung in Deutschland ist die Bundesnetzagentur.
Wie kennzeichne ich richtig?
Artikel 50 Absatz 5 verlangt, dass die Information spätestens bei der ersten Interaktion, klar, eindeutig und barrierefrei gegeben wird. Ein Satz genügt: bei Bildern ein sichtbarer Hinweis in der Bildunterschrift, nicht nur im Alt-Text; beim Chatbot ein Hinweis in der Begrüßungsnachricht; bei Videos eine Einblendung. Ein verstecktes Kleingedrucktes im Impressum erfüllt die Anforderung nicht.
Reicht ein Hinweis im Impressum oder in den Metadaten?
Nein. Artikel 50 Absatz 5 verlangt die Information spätestens bei der ersten Interaktion, klar und eindeutig. Ein Hinweis auf einer Unterseite oder rein in den Datei-Metadaten wird von einem normalen Nutzer nicht wahrgenommen und erfüllt die Anforderung nicht. Bei Bildern gehört der Hinweis sichtbar an das Bild, beim Chatbot in die Begrüßungsnachricht, beim Video als Einblendung.
Reicht Rechtschreibkorrektur, um einen KI-Text von der Kennzeichnung auszunehmen?
Nein. Die finalen Leitlinien der Europäischen Kommission zu Artikel 50 vom 20. Juli 2026 stellen ausdrücklich klar: Reines Lektorat oder sprachliches Polieren genügt nicht, um der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 4 zu entgehen. Die Ausnahme „menschliche redaktionelle Kontrolle" greift erst bei inhaltlicher Prüfung mit übernommener Verantwortung — also wenn jemand Aussagen verifiziert und für sie einsteht.
Können uns Wettbewerber wegen fehlender KI-Kennzeichnung abmahnen?
Das ist rechtlich offen. Es gibt bisher keine höchstrichterliche Entscheidung dazu, ob ein Verstoß gegen Artikel 50 gleichzeitig eine unlautere geschäftliche Handlung nach dem UWG darstellt. Argumente dafür lassen sich vertreten, Argumente dagegen ebenso. Die primäre Sanktion bleibt das Bußgeld der Bundesnetzagentur (bis 15 Mio. € oder 3 %). Wer sauber kennzeichnet, hat auch dieses Zusatzrisiko nicht.
Was ist der Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content?
Ein freiwilliger Verhaltenskodex auf EU-Ebene, den vor allem Anbieter generativer KI-Systeme unterzeichnen. Für Betreiber – also für Unternehmen, die KI einsetzen – entstehen daraus keine zusätzlichen Pflichten. Verbindlich ist die Verordnung selbst, nicht der Kodex. Ein signierter Kodex kann als Indiz dafür dienen, dass der eingesetzte Anbieter über die gesetzliche Mindestpflicht hinausgeht.
Unsicher, ob Ihr Auftritt sauber ist?
30 Minuten kostenloses Erstgespräch – wir gehen Ihre Website, Ihre Tools und Ihre offenen Punkte durch, und Sie wissen am Ende, was als Nächstes ansteht.
Kostenloses KI-Mini-Audit buchen